Das Kooperationsverbot für Ärzte nach § 31 MBO-Ä und §§ 73 ff. SGB V untersagt unzulässige Zuweisungen gegen Entgelt; Kooperationsverträge mit Zuweisungsbezug müssen vor Aufnahme der Tätigkeit der Kassenärztlichen Vereinigung angezeigt werden.
Kooperationsverträge, die eine Zusammenarbeit mit Krankenhäusern, Pflegeeinrichtungen oder anderen Leistungserbringern regeln, müssen vor Vertragsbeginn der zuständigen KV und Ärztekammer angezeigt werden. Unzulässige Zuweisungsverträge können strafrechtlich nach § 299a StGB verfolgt werden (Korruption im Gesundheitswesen).
Hintergrund
Seit dem 4. Juni 2016 gilt das Antikorruptionsgesetz im Gesundheitswesen (§§ 299a, 299b StGB). Es verbietet Ärzten, für Zuweisungen oder Verordnungen Vorteile anzunehmen oder zu gewähren. Kooperationsverträge mit anderen Leistungserbringern müssen schriftlich geschlossen, transparent gestaltet und der KV gemeldet werden. Die Anzeigepflicht besteht ohne starre Frist, muss aber vor Aufnahme der Kooperation erfüllt sein. Strafrechtliche Verfahren können von Amts wegen eingeleitet werden; Verjährungsfristen für Korruptionsdelikte im Gesundheitswesen betragen fünf Jahre.
Wann gilt das nicht?
Zulässige Kooperationsformen wie Praxisgemeinschaften, Berufsausübungsgemeinschaften und MVZ unterliegen nicht dem Kooperationsverbot, sofern sie transparent und ohne verdeckte Zuweisungsanreize betrieben werden. Überweisungen im Rahmen des normalen fachärztlichen Konsils sind selbstverständlich erlaubt.
Quellen
Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, bei der Gestaltung von Kooperationsverträgen rechtlichen Beistand zu suchen und die eigene Rechtsschutzversicherung auf das Berufsrecht auszuweiten.
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