Das gesetzliche Krankengeld in der GKV wird ab dem ersten Tag der ärztlich bescheinigten Arbeitsunfähigkeit gezahlt, bei Arbeitnehmern jedoch erst nach Ende der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (i. d. R. ab dem 43. Krankheitstag); die maximale Bezugsdauer für dieselbe Erkrankung beträgt 78 Wochen innerhalb von drei Jahren.
GKV-Krankengeld beträgt 70 % des Bruttoeinkommens, maximal 90 % des Nettoeinkommens; 2025 liegt der Höchstbetrag bei 120,75 Euro täglich. Die Arbeitsunfähigkeit muss spätestens am Folgetag des Ablaufs des AU-Attests erneut ärztlich festgestellt werden; sonst entsteht eine Lücke im Krankengeldanspruch.
Hintergrund
Das Krankengeld nach § 44 SGB V ist eine zentrale Absicherung für GKV-pflichtversicherte Arbeitnehmer. Für selbstständige Ärzte, die freiwillig in der GKV versichert sind, besteht nur dann ein Krankengeldanspruch, wenn ein Tarif mit Krankengeldanspruch gewählt wurde. Die Folgebescheinigung muss lückenlos ausgestellt werden; eine einzige versäumte Bescheinigung kann den Krankengeldanspruch beenden. Nach 78 Wochen (Blockfrist) erlischt der Anspruch für dieselbe Erkrankung; erst nach einer Rückkehr zur Arbeit über mindestens sechs Monate entsteht ein neuer Anspruch.
Wann gilt das nicht?
Für privatärztlich tätige niedergelassene Ärzte in der PKV existiert kein gesetzliches Krankengeld; sie benötigen ein privates Krankentagegeld. Beamte erhalten Beihilfe und müssen keine GKV-Beiträge mit Krankengeldanspruch zahlen.
Quellen
Ärzteversichert berät niedergelassene Ärzte, wie sie den fehlenden Krankengeldschutz durch ein individuell ausgestaltetes Krankentagegeld in der PKV ersetzen können.
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