Die Krankenhausreform (Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz, KHVVG) ist seit dem 1. Januar 2025 in Kraft; für Kliniken gelten gestaffelte Übergangsfristen bis 2027, um die neuen Leistungsgruppen und Vorhaltepauschalen umzusetzen.

Das KHVVG trat am 1. Januar 2025 in Kraft. Kliniken müssen bis Ende 2026 ihre Leistungsgruppenzuordnungen abschließen. Die Umstellung auf das neue Finanzierungssystem mit Vorhaltepauschalen erfolgt schrittweise bis 2027; für Krankenhausärzte ergeben sich insbesondere neue Anforderungen an Mindestmengen und Qualifikationsnachweise.

Hintergrund

Die Krankenhausreform zielt auf eine Konzentration der stationären Versorgung auf spezialisierte Leistungsgruppen. Krankenhäuser werden in Level I (Grundversorgung), Level II (Regelversorgung) und Level III (Maximalversorgung) eingeteilt. Für Level-II- und Level-III-Krankenhäuser gelten erweiterte Mindestmengenanforderungen und Qualifikationspflichten für das ärztliche Personal. Für einzelne Leistungsgruppen (z. B. Herzchirurgie, Onkologie) müssen Ärzte bestimmte Facharzttitel und Mindestfallzahlen nachweisen; die entsprechenden Nachweisfristen werden von den Bundesländern konkretisiert.

Wann gilt das nicht?

Universitätskliniken und Krankenhäuser der Maximalversorgung haben eigene Übergangsregelungen; kleine Grundversorger in ländlichen Regionen können unter Sonderregelungen für die Daseinsvorsorge fallen und erweiterte Übergangsfristen erhalten.

Quellen

Ärzteversichert begleitet Krankenhausärzte und Klinikträger, die im Zuge der Reform neue Absicherungskonzepte für veränderte Tätigkeitsprofile benötigen.

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