Niedergelassene Ärzte, die privatärztlich oder freiwillig in der GKV versichert sind, benötigen ein privates Krankentagegeld, das ab dem vereinbarten Karenztag (oft Tag 15, 29 oder 43) die Einkommenseinbuße durch Arbeitsunfähigkeit ausgleicht.
Die Karenzeit beim privaten Krankentagegeld legt fest, ab welchem Krankheitstag die Leistung beginnt; typische Karenzzeiten sind der 8., 15., 29. oder 43. Tag. Die Arbeitsunfähigkeit muss dem Versicherer unverzüglich, spätestens am Tag nach Beginn der Karenzeit, gemeldet werden; bei verspäteter Meldung kann der Anspruch gekürzt werden.
Hintergrund
Für niedergelassene Ärzte gibt es kein gesetzliches Krankengeld der GKV (sofern kein entsprechender Tarif gewählt wurde). Das private Krankentagegeld nach VVG §§ 192 ff. schützt vor dem Einkommensverlust bei längerer Erkrankung. Die Tagessätze sollten mindestens den durchschnittlichen Tagesgewinn der Praxis abdecken; für einen Arzt mit 150.000 Euro Jahresgewinn wären dies rund 410 Euro täglich. Bei Beantragung müssen Originalatteste über Arbeitsunfähigkeit lückenlos eingereicht werden; Lücken können Leistungskürzungen verursachen. Der Anspruch verjährt nach drei Jahren (§ 195 BGB).
Wann gilt das nicht?
Angestellte Krankenhausärzte erhalten bei Arbeitsunfähigkeit Entgeltfortzahlung nach EFZG (6 Wochen) und danach GKV-Krankengeld; ein privates Krankentagegeld ist für sie in der Regel weniger relevant. Für Ärzte in Weiterbildung mit geringem Einkommen kann die Karenzeit länger gewählt werden, um die Prämie zu senken.
Quellen
Ärzteversichert unterstützt niedergelassene Ärzte dabei, die optimale Karenzzeit und Tagessatzhöhe für ihr Krankentagegeld zu berechnen.
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