Bei der Kreditaufnahme für Ärzte gilt wie bei jedem Verbraucherkreditvertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen nach Vertragsabschluss; bei fehlerhafter oder fehlender Widerrufsbelehrung kann die Frist deutlich länger sein.
Das Widerrufsrecht bei Kreditverträgen beträgt 14 Tage ab Zugang der vollständigen Vertragsunterlagen. Bei Praxiskrediten, die über staatliche Förderprogramme (z. B. KfW) laufen, gelten zusätzlich Antragsfristen; diese müssen vor Beginn des Investitionsvorhabens gestellt werden.
Hintergrund
Ärzte nehmen Kredite typischerweise für Praxisübernahmen, Geräte- und Praxisausstattung oder Umbauten auf. Das gesetzliche Widerrufsrecht nach §§ 495, 355 BGB beträgt 14 Tage und beginnt mit dem Tag des Vertragsabschlusses, sofern die Widerrufsinformation korrekt übergeben wurde. KfW-Förderkredite (z. B. ERP-Gründerkredit) müssen vor dem Investitionsbeginn beantragt werden; nachträgliche Anträge sind nicht möglich. Zinsen für beruflich genutzte Kreditbestandteile sind als Betriebsausgaben absetzbar; eine sachgerechte Zuordnung im Rahmen der Steuererklärung muss bis zum Abgabetermin erfolgen.
Wann gilt das nicht?
Reine Geschäftskredite an Unternehmen (z. B. bei GmbH-geführten MVZ) unterliegen nicht dem Verbraucherwiderrufsrecht nach BGB, es sei denn, der Arzt agiert als Privatperson. Bei Förderkrediten für bestimmte Maßnahmen (z. B. Energieeffizienz) können kürzere Antragsfristen gelten.
Quellen
- Bundesministerium der Finanzen
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Ärzteversichert empfiehlt, Praxiskredite frühzeitig mit einem auf Ärzte spezialisierten Finanzberater zu planen und dabei auch die Absicherung durch eine Restschuldversicherung zu prüfen.
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