Bei der Kündigung von Praxispersonal gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen nach § 622 BGB; für Medizinische Fachangestellte (MFA) gilt zusätzlich der Manteltarifvertrag, der abweichende oder verlängerte Fristen vorsehen kann.

Die gesetzliche Grundkündigungsfrist beträgt vier Wochen zum 15. oder zum Monatsende. Mit zunehmender Betriebszugehörigkeit verlängern sich die Fristen: nach zwei Jahren auf einen Monat, nach fünf Jahren auf zwei Monate, nach zwanzig Jahren auf sieben Monate zum Monatsende.

Hintergrund

Praxisinhaber als Arbeitgeber müssen bei der Kündigung von Praxispersonal die Kündigungsfristen nach § 622 BGB einhalten. Der Tarifvertrag für Medizinische Fachangestellte (TV-MFA) kann günstigere Fristen für Arbeitnehmer enthalten, auf die nicht zu Ungunsten der Mitarbeiter verzichtet werden kann. Kündigt die Praxis aus betriebsbedingten Gründen (z. B. Praxisschließung, wirtschaftliche Notlage), muss eine Sozialauswahl stattfinden; bei Verstößen ist die Kündigung unwirksam. Die Klage auf Kündigungsschutz muss vom Arbeitnehmer innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung beim Arbeitsgericht eingereicht werden.

Wann gilt das nicht?

In der Probezeit (max. sechs Monate) beträgt die Kündigungsfrist lediglich zwei Wochen. Mitarbeiter mit besonderem Kündigungsschutz (Schwangere, Betriebsratsmitglieder, Schwerbehinderte) dürfen nur mit Zustimmung der zuständigen Behörde (Behörde für Arbeitsschutz, Integrationsamt) gekündigt werden.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, bei Personalstreitigkeiten frühzeitig eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz zu aktivieren.

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