Arztpraxen, die Kurzarbeit für ihr Personal einführen wollen, müssen den Arbeitsausfall unverzüglich bei der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen; die Anzeige muss im laufenden Kalendermonat des Arbeitsausfalls eingehen, damit Kurzarbeitergeld rückwirkend ab dem ersten Tag gewährt werden kann.

Die Anzeige über den Arbeitsausfall muss spätestens bis zum letzten Werktag des Monats, in dem die Kurzarbeit beginnt, bei der Agentur für Arbeit eingehen. Das Kurzarbeitergeld (KUG) beträgt 60 % des pauschalierten Nettolohns (67 % mit Kind) und wird für maximal zwölf Monate gewährt.

Hintergrund

Kurzarbeitergeld nach §§ 95 ff. SGB III kann Arztpraxen helfen, bei vorübergehendem wirtschaftlichem Einbruch (z. B. nach Praxisausfall, Umbauphase) das Personal zu halten. Voraussetzung ist, dass mindestens 10 % der Beschäftigten einen Entgeltausfall von mehr als 10 % haben und eine Betriebsvereinbarung oder arbeitsvertragliche Regelung zur Kurzarbeit besteht. Die monatliche Abrechnung des KUG muss innerhalb von drei Monaten nach Ablauf des Abrechnungszeitraums bei der Agentur für Arbeit eingereicht werden; andernfalls verfällt der Anspruch.

Wann gilt das nicht?

Praxisinhaber (Selbstständige) können kein Kurzarbeitergeld für sich selbst beantragen; dieses gilt nur für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer. Minijobber in der Praxis haben keinen Anspruch auf KUG.

Quellen

Ärzteversichert informiert Praxisinhaber, wie sie in wirtschaftlichen Engpässen neben Kurzarbeit auch Praxisausfallversicherungen optimal einsetzen.

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