Vertragsärzte müssen ihre KV-Abrechnung quartalsweise bei der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung (KV) einreichen; die Einreichfrist variiert je nach KV, liegt aber in der Regel zwischen dem 5. und 15. des Folgemonats nach Quartalsende.

Die KV-Abrechnung muss je nach KV-Bereich bis zum 5. bis 15. des auf das Quartal folgenden Monats eingereicht werden. Nachträgliche Korrekturen sind nur innerhalb des folgenden Quartals möglich; Widersprüche gegen Honorarbescheide müssen innerhalb von einem Monat nach Zugang erhoben werden.

Hintergrund

Die quartalsweise KV-Abrechnung ist die Grundlage der Honorierung für alle Vertragsärzte. Im Rahmen der sachlich-rechnerischen Berichtigung kann die KV Leistungen bis zu vier Jahre rückwirkend überprüfen und kürzen. Plausibilitätsprüfungen erfassen statistische Ausreißer; bei Auffälligkeiten erfolgt eine Einzelfallprüfung, gegen deren Ergebnis innerhalb von vier Wochen Einwand erhoben werden kann. Die Verjährungsfrist für rückgeforderte Honorare beträgt vier Jahre. Praxen sollten monatliche Leistungsübersichten führen, um Fristen und Limits im Blick zu behalten.

Wann gilt das nicht?

Ermächtigte Krankenhausärzte rechnen über das Krankenhaus ab; für sie gelten gesonderte Fristen. Privatärzte ohne Kassenarztzulassung unterliegen nicht der KV-Abrechnung.

Quellen

Ärzteversichert zeigt Vertragsärzten, wie Abrechnungsfehler und Honorarrückforderungen die wirtschaftliche Praxissicherheit gefährden können.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →