Laborleistungen in der Arztpraxis werden im GKV-System nach dem EBM abgerechnet und müssen im Rahmen der quartalsweisen KV-Abrechnung eingereicht werden; die Einreichfrist entspricht dem allgemeinen KV-Abrechnungstermin, in der Regel bis Mitte des Folgemonats nach Quartalsende.
Eigenlaborleistungen (Kapitel 32 EBM) müssen quartalsweise zusammen mit der allgemeinen KV-Abrechnung eingereicht werden. Fremdlaboraufträge, die an externe Labore delegiert werden, sind im laufenden Quartal zu veranlassen; nachträgliche Aufträge nach Quartalsende können nicht mehr dem abgelaufenen Quartal zugeordnet werden.
Hintergrund
Im EBM sind Laborleistungen in Kapitel 32 geregelt. Praxislaborleistungen (32001–32022) können unmittelbar in der Praxis durchgeführt und abgerechnet werden. Für aufwändigere Analysen (Kapitel 32.3) gilt die Wirtschaftlichkeitsprüfung: Ärzte, die deutlich über dem Fachgruppendurchschnitt liegen, müssen mit Regressforderungen rechnen. Diese Prüfungen erfolgen rückwirkend für bis zu vier Jahre. Fremdlaborabrechnungen müssen korrekt zugeordnet und dem Patienten transparent mitgeteilt werden.
Wann gilt das nicht?
Privatärztliche Laborleistungen werden nach GOÄ Kapitel M berechnet und sind nicht an Quartalsfristen gebunden; sie verjähren nach drei Jahren. Krankenhauslabore rechnen über DRG-Fallpauschalen ab und unterliegen anderen Regularien.
Quellen
Ärzteversichert informiert Ärzte über wirtschaftliche Risiken durch Laborregresse und geeignete Absicherungsmaßnahmen.
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