Zahnarztpraxen müssen Laborkosten für Zahnersatz im Rahmen des Heil- und Kostenplans (HKP) vor Behandlungsbeginn bei der gesetzlichen Krankenkasse genehmigen lassen; der Zahnarzt hat nach Abschluss der zahntechnischen Arbeiten sechs Monate Zeit, die Abschlussrechnung einzureichen.

Der Heil- und Kostenplan für Zahnersatz mit Laboranteilen muss vor Behandlungsbeginn von der Krankenkasse genehmigt werden; die Kasse hat vier Wochen Prüfzeit. Die Abschlussabrechnung muss innerhalb von sechs Monaten nach Abschluss der Behandlung bei der KZV eingereicht werden.

Hintergrund

Zahntechnische Leistungen (z. B. Zahnersatz, Kronen, Prothesen) werden im GKV-Bereich nach dem BEMA und den Zahntechniker-Preisverzeichnissen abgerechnet. Jeder HKP muss die geplanten Laborkosten transparent ausweisen; Patienten müssen den Kostenanteil über den Festzuschuss hinaus schriftlich bestätigen. Die GKV übernimmt Festzuschüsse; die darüber hinausgehenden Laborkosten trägt der Patient privat. Für privatärztliche Zahnersatzrechnungen nach GOZ gilt die dreijährige Verjährungsfrist. Zahntechniker müssen ihre Rechnungen unverzüglich nach Lieferung des Zahnersatzes stellen; Praxen haften für korrekte Weitergabe an den Patienten.

Wann gilt das nicht?

Kieferorthopädische Laborleistungen unterliegen eigenen HKP-Regelungen und gesonderten Genehmigungsfristen. Für Implantate als rein privatärztliche Leistung entfällt die Genehmigungspflicht der GKV.

Quellen

Ärzteversichert hilft Zahnärzten, wirtschaftliche Risiken durch Abrechnungsfehler und Laborstreitigkeiten mit dem richtigen Versicherungsschutz abzusichern.

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