Eine kapitalbildende Lebensversicherung oder Rentenversicherung kann nach dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) jederzeit zum Ende eines Versicherungsabschnitts mit einer Frist von einem Monat gekündigt werden; für Altverträge können abweichende Regelungen gelten.

Die Kündigungsfrist für Lebensversicherungen beträgt einen Monat zum Ende des Versicherungsabschnitts (i. d. R. Jahresende). Nach einer Kündigung hat der Versicherungsnehmer Anspruch auf den Rückkaufswert, der insbesondere in den ersten Jahren unter den eingezahlten Beiträgen liegen kann.

Hintergrund

Für Lebensversicherungen, die vor dem 1. Januar 2005 abgeschlossen wurden, gelten steuerliche Besonderheiten: Die Ablaufleistung ist unter bestimmten Bedingungen (12 Jahre Laufzeit, mindestens 5 Jahre Beitragszahlung) steuerfrei. Bei Kündigung eines solchen Altvertrags fallen Steuern auf die Zinserträge an. Neuverträge seit 2005 unterliegen der Abgeltungsteuer (25 %) auf die Erträge; wird der Vertrag mindestens 12 Jahre gehalten und nach dem 60. Lebensjahr ausgezahlt, gilt das Halbeinkünfteverfahren. Das Widerrufsrecht bei Neuverträgen beträgt 30 Tage nach Erhalt der Vertragsunterlagen (§ 152 VVG).

Wann gilt das nicht?

Risiko-Lebensversicherungen (ohne Kapitalbildung) können ohne steuerliche Auswirkungen jederzeit zum nächsten Beitragstermin gekündigt werden. Für Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersvorsorge gelten besondere Unverfallbarkeitsfristen.

Quellen

Ärzteversichert berät Ärzte, ob eine Kündigung der Lebensversicherung wirtschaftlich sinnvoll ist oder ob eine Beitragsfreistellung die bessere Alternative darstellt.

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