Ärzte, die als Locum Tenens (Vertretungsarzt) tätig sind, müssen ihren Versicherungsschutz vor Beginn der Vertretungstätigkeit sicherstellen; eine nachträgliche Anmeldung von Vertretungseinsätzen beim Berufshaftpflichtversicherer ist möglich, sofern der Vertrag eine solche Klausel enthält.

Vertretungsärzte müssen ihre Berufshaftpflichtversicherung vor Beginn des ersten Einsatzes abschließen. Neue Vertretungseinsätze sollten dem Versicherer spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beginn gemeldet werden; manche Tarife schreiben eine Voranmeldung vor.

Hintergrund

Ein Locum Tenens übernimmt vorübergehend die ärztliche Tätigkeit einer Praxis oder Klinik, z. B. bei Urlaub, Krankheit oder Fortbildung des Stamminhabers. Für diese Tätigkeit ist eine eigene Berufshaftpflichtversicherung zwingend erforderlich; die Haftpflicht des Praxisinhabers deckt Schäden durch den Vertreter nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde. Eine Anmeldung bei der zuständigen KV ist erforderlich, wenn Kassenpatienten behandelt werden; diese muss spätestens am ersten Arbeitstag erfolgen. Schadenmeldungen gegenüber dem Versicherer müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme des Schadens, erfolgen.

Wann gilt das nicht?

Ärzte, die dauerhaft in einem Krankenhaus angestellt sind und dort Vertretungsaufgaben übernehmen, sind durch die Betriebshaftpflicht des Krankenhauses abgesichert und benötigen in der Regel keine eigene Locum-Versicherung.

Quellen

Ärzteversichert bietet spezialisierte Berufshaftpflicht-Lösungen für Ärzte in der Vertretungstätigkeit und informiert über die optimale Deckungssumme.

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