Ärzte können unwahre oder beleidigende Praxisbewertungen auf Portalen wie Jameda oder Google im Rahmen der DSGVO-Löschrechte und des Persönlichkeitsrechts zur Entfernung beantragen; Portale müssen auf Löschanträge in der Regel innerhalb von vier Wochen reagieren.

Auf Basis von Art. 17 DSGVO (Recht auf Löschung) und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht (§ 823 BGB) können Ärzte die Löschung unwahrer oder beleidigender Bewertungen verlangen. Bewertungsportale müssen innerhalb von vier Wochen auf Löschanfragen reagieren; bei Nichtreaktion kann eine Abmahnung oder einstweilige Verfügung beantragt werden.

Hintergrund

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen (u. a. BGH VI ZR 496/18) die Pflichten von Bewertungsportalen bei der Bearbeitung von Löschanfragen konkretisiert. Ärzte müssen dem Portal zunächst mitteilen, dass eine Bewertung unwahr oder rechtswidrig ist; das Portal muss die Bewertung dann prüfen und ggf. entfernen. Rügefristen für Gegendarstellungsbegehren nach Landespressegesetzen betragen in der Regel drei Monate nach Kenntnisnahme. Ansprüche aus Persönlichkeitsrechtsverletzungen verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB).

Wann gilt das nicht?

Wahre, sachlich formulierte negative Bewertungen sind grundsätzlich von der Meinungsfreiheit gedeckt und können nicht gelöscht werden. Bewertungen auf privaten, nicht öffentlich zugänglichen Plattformen unterliegen anderen rechtlichen Regeln.

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten, für rechtliche Auseinandersetzungen rund um Praxisbewertungen eine Rechtsschutzversicherung mit Internetrechtsschutz abzuschließen.

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