Ärztliche Honorarforderungen verjähren nach der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren; der Verjährungsbeginn ist der Schluss des Jahres, in dem die Forderung entstanden ist und der Arzt von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt hat.
Ärztliche Privathonorarforderungen verjähren nach drei Jahren zum Jahresende (§ 195 BGB). Um die Verjährung zu hemmen, muss spätestens im dritten Jahr nach Entstehung der Forderung eine Klage eingereicht oder ein Mahnbescheid beantragt werden.
Hintergrund
Im Mahnwesen der Arztpraxis gibt es keine Pflicht zu einer bestimmten Anzahl von Mahnungen vor dem gerichtlichen Verfahren; mindestens eine schriftliche Mahnung mit Fristsetzung ist jedoch üblich und rechtlich empfehlenswert. Für den Antrag auf einen gerichtlichen Mahnbescheid (§ 688 ZPO) ist das Amtsgericht am Wohnsitz des Schuldners zuständig. Die Mahnung setzt den Schuldner in Verzug und berechtigt zur Erhebung von Verzugszinsen (5 Prozentpunkte über Basiszinssatz für Verbraucher, 9 Prozentpunkte für Unternehmer). GKV-Honorarrückforderungen der KV verjähren nach vier Jahren.
Wann gilt das nicht?
Gegenüber privatärztlichen Patienten gelten die zivilrechtlichen Verjährungsfristen. Gegenüber der KV bei Abrechnungsstreitigkeiten gelten die sozialrechtlichen Fristen nach SGG.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Ärzteversichert empfiehlt Arztpraxen, für Forderungsmanagement und rechtliche Auseinandersetzungen eine Rechtsschutzversicherung mit Vertragsrechtsschutz einzuschließen.
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