Der Tarifvertrag für Ärzte (TV-Ärzte/VKA und TV-Ärzte/TdL) des Marburger Bundes enthält Regelkündigungsfristen von sechs Wochen zum Quartalsende für ordentliche Kündigungen durch Arbeitnehmer; Arbeitgeberkündigungen richten sich nach den allgemeinen gesetzlichen Fristen.
Krankenhausärzte, die unter den TV-Ärzte fallen, können ihr Arbeitsverhältnis mit einer Frist von sechs Wochen zum Quartalsende kündigen. Für leitende Ärzte (Chefarzt, Leitender Oberarzt) gelten oft längere Fristen aus dem individuellen Dienstvertrag. Tariferhöhungen gelten ab dem im jeweiligen Tarifabschluss vereinbarten Stichtag.
Hintergrund
Der Marburger Bund ist die Gewerkschaft für angestellte und beamtete Ärzte in Deutschland und schließt Tarifverträge mit kommunalen Krankenhausträgern (VKA) und Ländern (TdL) ab. Der TV-Ärzte/VKA regelt Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Sonderzahlungen für rund 55.000 Krankenhausärzte. Tarifverträge laufen in der Regel zwei bis drei Jahre und können nach Ablauf der Laufzeit mit einer Frist von drei Monaten gekündigt werden. Bei Tarifverhandlungen können Ärzte ab dem Beginn einer Schlichtungsphase in Arbeitskampfmaßnahmen eingebunden werden.
Wann gilt das nicht?
Privatärztlich tätige niedergelassene Ärzte und Ärzte in MVZ-Trägerschaft können dem Marburger Bund zwar beitreten, werden aber nicht vom TV-Ärzte erfasst; für sie gelten individual- oder gesellschaftsrechtliche Regelungen.
Quellen
- Bundesärztekammer
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Ärzteversichert informiert Krankenhausärzte, welche Absicherungen neben dem Tarifschutz des Marburger Bundes sinnvoll sind, insbesondere bei Berufsunfähigkeit und Altersvorsorge.
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