Bei der Maschinenbruchversicherung für Arztpraxen muss ein Schadensfall dem Versicherer unverzüglich, in der Regel innerhalb von 72 Stunden nach Entdeckung des Schadens, gemeldet werden; eine verspätete Meldung kann die Leistung mindern oder ausschließen.

Schäden an versicherten Praxismaschinen müssen innerhalb von 72 Stunden nach Entdeckung beim Versicherer gemeldet werden. Wartungsintervalle nach Herstellervorgaben (meist jährlich) müssen eingehalten werden; nicht gewartete Geräte können von der Deckung ausgeschlossen sein.

Hintergrund

Die Maschinenbruchversicherung deckt Schäden durch technisches Versagen, Bedienungsfehler und Kurzschluss an medizinischen Geräten wie Röntgenapparate, CT-Geräte, Ultraschallgeräte oder Labortechnik. Typische Versicherungssummen liegen je nach Gerät zwischen 10.000 und mehreren hunderttausend Euro; für hochwertige Diagnose-Großgeräte empfiehlt sich ein separater Vertrag. Die gesetzliche Verjährungsfrist für Ansprüche aus Maschinenbruchversicherungen beträgt drei Jahre (§ 195 BGB). Wartungsnachweise müssen dokumentiert und auf Anfrage dem Versicherer vorgelegt werden können.

Wann gilt das nicht?

Geräte, die ausschließlich im Leasing oder zur Miete betrieben werden, sind häufig über den Leasinggeber oder Vermieter versichert; eine Doppelversicherung ist zu vermeiden. Schäden durch Krieg, Kernenergie oder absichtliche Herbeiführung sind grundsätzlich ausgeschlossen.

Quellen

Ärzteversichert hilft Praxisinhabern, medizinische Geräte vollständig und zu optimalen Konditionen in der Maschinenbruchversicherung zu erfassen.

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