Medizinische Sachverständige müssen Gutachten innerhalb der vom Gericht oder der auftraggebenden Behörde gesetzten Frist vorlegen; gerichtliche Gutachtensfristen betragen in der Regel vier bis acht Wochen ab Beauftragung.

Gerichtlich bestellte Sachverständige müssen das Gutachten innerhalb der vom Gericht bestimmten Frist einreichen; eine Verlängerung muss rechtzeitig beantragt werden. Honoraransprüche nach JVEG müssen innerhalb von drei Monaten nach Gutachtenabgabe geltend gemacht werden; danach erlöschen sie.

Hintergrund

Als gerichtlicher Sachverständiger handelt der Arzt auf Basis des JVEG (Justizvergütungs- und entschädigungsgesetz). Honorare müssen innerhalb von drei Monaten nach Abschluss der Tätigkeit geltend gemacht werden; andernfalls erlischt der Anspruch (§ 2 JVEG). Die Stundensätze nach JVEG liegen für medizinische Gutachter zwischen 65 und 120 Euro; für private Gutachten gelten die GOÄ oder freie Honorarvereinbarungen. Verspätet eingereichte Gutachten können zur Ablehnung durch das Gericht und zu Disziplinarmaßnahmen führen.

Wann gilt das nicht?

Privatgutachten (nicht gerichtlich beauftragt) unterliegen keiner gesetzlichen Frist; hier gelten die vertraglich vereinbarten Termine. Für Rentengutachten bei Rentenversicherungsträgern gelten eigene Bearbeitungsfristen.

Quellen

Ärzteversichert weist darauf hin, dass die Tätigkeit als medizinischer Sachverständiger eine besondere Berufshaftpflichtabdeckung erfordert, die nicht automatisch von der Praxishaftpflicht umfasst ist.

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