Medizinische Fachangestellte (MFA) haben nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) und dem TV-MFA Anspruch auf bezahlte Freistellung für Berufsschule und Pflichtfortbildungen; Förderanträge für Qualifizierungsmaßnahmen müssen vor Maßnahmenbeginn bei der Agentur für Arbeit gestellt werden.
MFA haben Anspruch auf Freistellung für Pflichtfortbildungen nach dem Weiterbildungsrecht der Ärztekammern; die Freistellung muss spätestens vier Wochen vor Beginn beim Arbeitgeber beantragt werden. Förderanträge über die Qualifizierungsoffensive der Bundesagentur für Arbeit müssen vor Beginn der Maßnahme eingereicht werden.
Hintergrund
Der Tarifvertrag für Medizinische Fachangestellte (TV-MFA) sieht jährliche Fortbildungsansprüche vor; Arbeitgeber müssen Kosten für Pflichtfortbildungen übernehmen. Für die geförderte Weiterbildung zur Praxismanagerin oder für Aufstiegsqualifikationen können MFA und Arbeitgeber Zuschüsse nach dem Qualifizierungschancengesetz (QCG) beantragen; der Antrag muss vor Beginn der Maßnahme bei der Agentur für Arbeit vorliegen. Ausbildungsverträge für MFA-Auszubildende müssen spätestens sechs Wochen vor Ausbildungsbeginn bei der zuständigen Ärztekammer eingetragen sein.
Wann gilt das nicht?
Minijob-Beschäftigte MFA haben keinen tariflichen Fortbildungsanspruch. Selbstständige Praxisinhaber sind selbst für ihre eigene Fortbildung verantwortlich; hier gelten die ärztlichen Fortbildungspflichten (250 Punkte in fünf Jahren).
Quellen
Ärzteversichert unterstützt Praxisinhaber dabei, Personalentwicklung und Fortbildungskosten in eine solide Praxiswirtschaft zu integrieren.
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