Tariferhöhungen für Medizinische Fachangestellte (MFA) nach dem TV-MFA müssen vom Praxisinhaber ab dem im Tarifabschluss vereinbarten Stichtag umgesetzt werden; eine verspätete Umsetzung kann zu Nachzahlungsansprüchen mit Verzugszinsen führen.
Tariferhöhungen nach TV-MFA sind ab dem vertraglich vereinbarten Stichtag wirksam; Nachzahlungen müssen spätestens mit der nächsten Gehaltsabrechnung erfolgen. Ausbildungsvergütungen und Gehälter sind spätestens zum letzten Werktag des Monats auszuzahlen.
Hintergrund
Der Tarifvertrag für Medizinische Fachangestellte wird zwischen dem Verband medizinischer Fachberufe (vmf) und dem Arbeitgeberverband Deutscher Arzt- und Zahnarztpraxen (AAA) geschlossen. Aktuelle Gehaltsstufen (Stand 2024): Berufsanfänger (Stufe 1) erhalten ca. 2.300 Euro brutto; erfahrene MFA in Stufe 5 können bis zu 3.400 Euro brutto erreichen. Tarifverträge sind nach Ablauf der Laufzeit nachwirkend; Arbeitgeber müssen auch nach Tarifende die bisherigen Konditionen einhalten, bis ein neuer Abschluss vorliegt oder eine individuelle Vereinbarung getroffen wird.
Wann gilt das nicht?
Praxen, die nicht Mitglied im Arbeitgeberverband sind, unterliegen nicht automatisch dem TV-MFA; jedoch kann eine einzelvertragliche Inbezugnahme des Tarifs vereinbart sein. Minijob-Beschäftigte unterliegen dem Mindestlohngesetz (MiLoG) und nicht den vollen Tarifkonditionen.
Quellen
Ärzteversichert informiert Praxisinhaber, wie Personalkosten durch Tarifanpassungen in die Liquiditätsplanung integriert werden sollten.
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