Bei gewerblichen Mietverträgen für Praxisräume gibt es keine gesetzliche Höchstgrenze für die Mietkaution (anders als beim Wohnraummietrecht); Rückgabefristen nach Mietende werden vertraglich vereinbart und betragen in der Praxis meist drei bis sechs Monate.

Für gewerbliche Praxisräume können Vermieter eine Kaution von bis zu drei bis sechs Monatsmieten verlangen; gesetzliche Obergrenzen bestehen nicht. Nach Mietende muss der Vermieter die Kaution innerhalb einer angemessenen Frist (in der Regel drei bis sechs Monate) zurückzahlen; die Kaution muss verzinslich angelegt werden.

Hintergrund

Praxisräume werden in der Regel als Gewerberaum gemietet; das Gewerbemietrecht bietet weniger Schutz als das Wohnraummietrecht. Kautionen für Gewerbemietverträge können als Bankbürgschaft, Barkaution oder Verpfändung gestellt werden. Nach Beendigung des Mietverhältnisses hat der Vermieter eine angemessene Prüffrist für etwaige Schadensersatzansprüche; üblich ist eine Frist von drei bis sechs Monaten. Ansprüche auf Kautionsrückzahlung verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB) ab dem Jahresende, in dem der Anspruch entstanden ist.

Wann gilt das nicht?

Bei einem untermietähnlichen Verhältnis (z. B. Praxisgemeinschaft als Untermieter) gelten die Konditionen des Untermietvertrags; hier kann die Kaution abweichend geregelt sein. Bei Kautionsversicherungen (statt Barkaution) gelten Versicherungsfristen statt Bankfristen.

Quellen

Ärzteversichert informiert Praxisinhaber über Mietkautionsversicherungen als Alternative zur Barkaution und deren Vorteile für die Liquidität.

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