Mietverträge für Praxisräume werden als Gewerbemietvertrag geschlossen; die gesetzliche Kündigungsfrist beträgt nach § 580a BGB sechs Monate zum Quartalsende, sofern keine vertraglichen Abweichungen vereinbart sind.
Die gesetzliche Kündigungsfrist für Gewerbemietverträge beträgt sechs Monate zum Quartalsende (§ 580a Abs. 2 BGB). Verlängerungsoptionen im Mietvertrag müssen innerhalb der vertraglich vereinbarten Frist (oft drei bis sechs Monate vor Ablauf des Mietvertrags) ausgeübt werden; werden sie versäumt, läuft der Vertrag aus oder verlängert sich automatisch.
Hintergrund
Praxisräume werden üblicherweise mit Festlaufzeiten von fünf bis zehn Jahren und anschließenden Verlängerungsoptionen gemietet. Verpasste Optionsfristen sind ein häufiges Problem: Entscheidet sich der Praxisinhaber zu spät für eine Verlängerung, verliert er den Mieterschutz und muss die Räume räumen. Neben dem Kündigungsrecht des Mieters hat auch der Vermieter bei Eigenbedarf oder erheblichen Pflichtverletzungen ein Sonderkündigungsrecht. Im Falle einer Praxisübergabe oder -verkauf sollten Mietvertragsübernahmen rechtzeitig mit dem Vermieter geklärt werden.
Wann gilt das nicht?
Befristete Mietverträge (z. B. für Vertretungspraxen) können ohne Kündigung zum vereinbarten Ende auslaufen. Mietverträge mit einer Laufzeit über einem Jahr müssen schriftlich abgeschlossen werden; mündliche Verträge gelten als auf unbestimmte Zeit geschlossen.
Quellen
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- Bundesärztekammer
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, Mietvertragsklauseln und Optionsfristen zusammen mit einem auf Arztpraxen spezialisierten Rechtsanwalt zu prüfen.
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