Arbeitgeber in der Arztpraxis müssen Minijob-Beschäftigte vor dem ersten Arbeitstag bei der Minijob-Zentrale (Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See) anmelden; eine nachträgliche Anmeldung kann als Schwarzarbeit gewertet werden.

Minijob-Beschäftigte müssen vor Beschäftigungsbeginn bei der Minijob-Zentrale angemeldet werden. Pauschalbeiträge (13 % Krankenversicherung, 15 % Rentenversicherung) sind bis zum drittletzten Bankarbeitstag des Folgemonats abzuführen.

Hintergrund

Im Jahr 2024 beträgt die Verdienstgrenze für Minijobs 538 Euro monatlich (seit Oktober 2022 an den Mindestlohn gekoppelt). Praxisinhaber zahlen für Minijobber pauschale Beiträge zur Krankenversicherung (13 %), Rentenversicherung (15 %) und Lohnsteuer (2 %); zusammen mit der Insolvenzgeldumlage und der gesetzlichen Unfallversicherung ergibt sich ein Arbeitgeberanteil von rund 31 %. Die Beiträge müssen bis zum drittletzten Bankarbeitstag des jeweiligen Abrechnungsmonats an die Minijob-Zentrale überwiesen werden. Beitragsrückstände werden mit einem Säumniszuschlag von 1 % je angefangenem Monat belegt.

Wann gilt das nicht?

Für Midijobs (Beschäftigung zwischen 538 und 2.000 Euro monatlich) gelten die allgemeinen Sozialversicherungsregeln mit verringertem Arbeitnehmeranteil. Ärzte, die selbst als Minijobber tätig sind (z. B. Nebentätigkeit als Vertretungsarzt), unterliegen der Rentenversicherungspflicht, sofern sie nicht befreit sind.

Quellen

Ärzteversichert informiert Praxisinhaber, wie Personalkosten durch Minijobs optimal gesteuert und sozialversicherungsrechtlich korrekt abgewickelt werden.

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