Arztpraxen als Arbeitgeber müssen neue Mitarbeiter innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn bei der zuständigen Krankenkasse zur Sozialversicherung anmelden; die Anmeldung zur gesetzlichen Unfallversicherung muss bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) innerhalb von vier Wochen erfolgen.

Neue Mitarbeiter müssen spätestens am ersten Beschäftigungstag – in der Praxis sofort – zur Sozialversicherung angemeldet werden. Die BGW-Anmeldung ist ebenfalls unverzüglich vorzunehmen. Verspätete Anmeldungen gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern bis zu 25.000 Euro geahndet werden.

Hintergrund

Praxisinhaber sind als Arbeitgeber verpflichtet, Mitarbeiter bei deren Krankenkasse zur Sozialversicherung anzumelden und monatliche Beiträge abzuführen. Die Meldung erfolgt elektronisch über das DEÜV-Verfahren. Für die betriebliche Altersvorsorge (bAV) haben Arbeitnehmer nach dem BetrAVG das Recht auf Entgeltumwandlung; der Arbeitgeber muss dieses ermöglichen und seit 2022 einen Pflichtzuschuss von 15 % leisten, sofern er Sozialversicherungsbeiträge spart. Die Unfallversicherung über die BGW ist eine Pflichtversicherung; Beitragsrechnungen werden jährlich im ersten Quartal des Folgejahres erstellt.

Wann gilt das nicht?

Selbstständige Ärzte als Alleinunternehmer ohne Mitarbeiter unterliegen nicht der BGW-Pflichtversicherung als Arbeitgeber; sie können sich jedoch freiwillig versichern.

Quellen

Ärzteversichert unterstützt Praxisinhaber beim Aufbau eines vollständigen Absicherungskonzepts für ihre Mitarbeiter, das Pflichtversicherungen und freiwillige Zusatzleistungen kombiniert.

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