Arztpraxen sind als Arbeitgeber verpflichtet, ihre Mitarbeiter bei der Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) zu versichern; Arbeitsunfälle müssen innerhalb von drei Tagen nach dem Unfalltag gemeldet werden, wenn der Arbeitnehmer mehr als drei Tage arbeitsunfähig ist.

Arbeitsunfälle in der Arztpraxis sind innerhalb von drei Kalendertagen nach dem Unfall bei der BGW zu melden (Unfallanzeige). Nicht gemeldete Arbeitsunfälle können zu Leistungsablehnungen und Bußgeldern führen. Die Anmeldung der Praxis bei der BGW muss vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgen.

Hintergrund

Die gesetzliche Unfallversicherung über die BGW ist eine Pflichtversicherung für alle sozialversicherungspflichtig beschäftigten Mitarbeiter in Arztpraxen. Die Beiträge werden jährlich im ersten Quartal des Folgejahres per Beitragsrechnung erhoben; die Höhe richtet sich nach der Lohnsumme und dem Gefahrtarif der Praxis. Wegeunfälle (auf dem Weg zur Arbeit) und Arbeitsunfälle am Arbeitsplatz sind gleichermaßen versichert. Für Berufskrankheiten (z. B. Nadelstichverletzungen, Infektionskrankheiten) bestehen spezielle Meldeverfahren; der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss unverzüglich gemeldet werden.

Wann gilt das nicht?

Ärzte als Unternehmer sind bei der BGW nicht automatisch pflichtversichert; eine freiwillige Versicherung ist aber möglich und empfehlenswert. Ehrenamtlich tätige Personen in der Praxis können unter den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz fallen.

Quellen

Ärzteversichert informiert Praxisinhaber, wie die gesetzliche Unfallversicherung durch eine freiwillige private Unfallversicherung für den Arzt selbst sinnvoll ergänzt werden kann.

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