Bei der Mitarbeitergewinnung in der Arztpraxis müssen insbesondere die Fristen des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) beachtet werden; Bewerber können Entschädigungsansprüche wegen Diskriminierung innerhalb von zwei Monaten nach Absage geltend machen.
Bewerber, die sich wegen Diskriminierung bei einer Absage auf das AGG berufen, müssen ihre Ansprüche innerhalb von zwei Monaten nach Kenntnis der Benachteiligung schriftlich geltend machen. Klagen können innerhalb von drei Monaten nach Ablehnung eingereicht werden.
Hintergrund
Arztpraxen unterliegen als Arbeitgeber dem AGG, das Diskriminierung aufgrund von Geschlecht, Herkunft, Religion, Alter, Behinderung oder sexueller Orientierung verbietet. Stellenanzeigen müssen diskriminierungsfrei formuliert sein; unzulässige Formulierungen (z. B. „junges, dynamisches Team gesucht") können AGG-Ansprüche auslösen. Stellenausschreibungsfristen gibt es gesetzlich nicht; jedoch empfehlen Fachjuristen, Bewerbungsunterlagen mindestens sechs Monate aufzubewahren, um im Streitfall nachweisen zu können, dass keine Diskriminierung stattgefunden hat.
Wann gilt das nicht?
Für Ausbildungsverhältnisse gelten ergänzend die BBiG-Vorschriften; Ausbildungsverträge müssen vor Ausbildungsbeginn schriftlich geschlossen werden. Bei der Besetzung von Facharzt- oder Chefarztpositionen können sachliche Anforderungen (Facharztanerkennung, Erfahrung) auch selektive Kriterien rechtfertigen.
Quellen
- Bundesärztekammer
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Ärzteversichert informiert Praxisinhaber, wie eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz gegen AGG-Klagen und andere arbeitsrechtliche Auseinandersetzungen schützt.
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