Angestellte Ärztinnen unterliegen dem Mutterschutzgesetz (MuSchG); die Schutzfrist beginnt sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und endet acht Wochen (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen) nach der Entbindung.
Die Schutzfrist vor der Geburt beträgt sechs Wochen, nach der Geburt acht Wochen (bei Früh- oder Mehrlingsgeburt zwölf Wochen). In dieser Zeit gilt ein absolutes Beschäftigungsverbot; eine Selbstbeurlaubung der Ärztin ist nicht möglich. Selbstständige Ärztinnen sind nur auf eigenen Wunsch an das MuSchG gebunden.
Hintergrund
Das MuSchG gilt für alle angestellten Ärztinnen, also insbesondere für Krankenhausärztinnen und angestellte Praxisärztinnen. Das Beschäftigungsverbot vor der Geburt kann die Ärztin ablehnen; das Verbot nach der Geburt ist dagegen absolut und kann nicht abgekürzt werden. Während der Schutzfristen erhalten Arbeitnehmerinnen Mutterschaftsgeld von der Krankenkasse (bis zu 13 Euro täglich aus der GKV zuzüglich des Arbeitgeberzuschusses bis zur Differenz zum Nettolohn). Selbstständige Ärztinnen sind vom MuSchG nicht verpflichtend erfasst, können aber freiwillig auf die gesetzlichen Regelungen zurückgreifen.
Wann gilt das nicht?
Ärztinnen in der Facharztweiterbildung, die in Kliniken angestellt sind, unterliegen dem vollen MuSchG-Schutz. Freie Mitarbeiterinnen (z. B. auf Honorarbasis tätige Ärztinnen) können je nach Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses dem MuSchG unterliegen oder nicht.
Quellen
Ärzteversichert informiert Ärztinnen, wie sie die Praxistätigkeit während Mutterschutz und Elternzeit durch eine Praxisausfallversicherung und Vertretungsregelungen absichern.
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