Schwangere Mitarbeiterinnen in der Arztpraxis genießen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) besondere Schutzfristen; die Praxis muss die Schwangerschaft sofort nach Mitteilung durch die Mitarbeiterin der zuständigen Aufsichtsbehörde melden.
Arztpraxen müssen die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin unverzüglich nach deren Mitteilung der zuständigen Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsicht oder Amt für Arbeitsschutz) melden. Die Schutzfrist vor der Geburt beträgt sechs Wochen, nach der Geburt acht Wochen; in dieser Zeit besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot.
Hintergrund
Das Kündigungsverbot für schwangere Mitarbeiterinnen beginnt mit Beginn der Schwangerschaft und endet vier Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG). Die Kosten für das Beschäftigungsverbot und das Mutterschutzgeld werden durch das Umlageverfahren U2 (Ausgleichskasse) refinanziert; Praxen erhalten bis zu 100 % des Arbeitgeberanteils am Mutterschaftsgeld erstattet. Der Antrag auf Erstattung muss innerhalb von vier Jahren nach Ende des Beschäftigungsverbots gestellt werden.
Wann gilt das nicht?
Männliche Mitarbeiter sind nicht vom MuSchG erfasst. Minijob-Beschäftigte sind ebenfalls durch das MuSchG geschützt, erhalten aber kein Mutterschaftsgeld von der GKV, sondern das Bundesamt für Soziale Sicherung zahlt in diesem Fall.
Quellen
Ärzteversichert informiert Praxisinhaber, wie Personalausfälle durch Mutterschutz und Elternzeit durch geeignete Vertretungslösungen und Versicherungskonzepte überbrückt werden.
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