GKV-versicherte Ärztinnen können das Mutterschaftsgeld frühestens sieben Wochen vor dem voraussichtlichen Geburtstermin bei ihrer Krankenkasse beantragen; der Bezugszeitraum umfasst sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt.
Mutterschaftsgeld der GKV kann ab sieben Wochen vor dem errechneten Geburtstermin beantragt werden. Es beträgt maximal 13 Euro täglich aus der GKV; der Arbeitgeber zahlt einen Zuschuss bis zur Höhe des durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelts. Für selbstständige Ärztinnen zahlt das Bundesamt für Soziale Sicherung einmalig 210 Euro.
Hintergrund
Das Mutterschaftsgeld nach § 24i SGB V wird von der GKV für die Dauer der Schutzfristen (sechs Wochen vor bis acht Wochen nach der Geburt) gezahlt. Die tägliche Leistung beträgt maximal 13 Euro; den Rest bis zum Nettolohn übernimmt der Arbeitgeber über den Arbeitgeberzuschuss. Der Antrag ist bei der Krankenkasse zu stellen; notwendige Unterlagen sind die Bescheinigung des Arztes über den voraussichtlichen Entbindungstermin und eine Lohnbescheinigung des Arbeitgebers. Anträge, die nach der Geburt gestellt werden, können rückwirkend für den gesamten Schutzfristzeitraum berücksichtigt werden.
Wann gilt das nicht?
Privatversicherte Ärztinnen erhalten kein GKV-Mutterschaftsgeld; sie sind ausschließlich auf den Arbeitgeberzuschuss und das Elterngeld nach BEEG angewiesen. Selbstständige Ärztinnen können einmalig 210 Euro Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Soziale Sicherung beantragen.
Quellen
Ärzteversichert informiert Ärztinnen in der Niederlassung, wie sie den Einkommensausfall während des Mutterschutzes durch geeignete private Vorsorge kompensieren können.
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