Zahnärztliche MVZ unterliegen seit dem GKV-Finanzstabilisierungsgesetz (November 2022) verschärften Zulassungsbeschränkungen; neue MVZ in der Zahnmedizin, die von Kapitalgesellschaften getragen werden, sind in vielen Planungsbereichen nicht mehr zulassungsfähig.

Seit November 2022 können investorenbetriebene zahnärztliche MVZ in überversorgten Planungsbereichen keine neue Zulassung mehr erhalten. Bestehende iMVZ genießen Bestandsschutz; Anträge auf Neuzulassung werden in einem beschleunigten Verfahren innerhalb von drei Monaten beschieden.

Hintergrund

Das GKV-FinStG hat in § 95 SGB V neue Einschränkungen für zahnärztliche MVZ eingeführt. Zu den Neuregelungen zählt die Beschränkung auf bestimmte Trägerformen in überversorgten Gebieten sowie die Pflicht zur transparenten Offenlegung der Beteiligungsverhältnisse. Zulassungsanträge für zahnärztliche MVZ müssen beim Zulassungsausschuss der KZBV-Region eingereicht werden; die Bearbeitungsfrist beträgt drei Monate. Für Zahnärzte als Gründer oder Mitgesellschafter gelten keine besonderen Einschränkungen, sofern sie die Mehrheit der Anteile halten.

Wann gilt das nicht?

Zahnärztliche MVZ, die ausschließlich von zugelassenen Zahnärzten oder von Krankenhäusern betrieben werden, sind von den neuen Einschränkungen nicht betroffen. In unterversorgten Gebieten kann die KZV Ausnahmen erteilen.

Quellen

Ärzteversichert informiert Zahnärzte, die ein MVZ gründen oder an einem beteiligen wollen, über die aktuellen rechtlichen Rahmenbedingungen und sinnvolle Absicherungskonzepte.

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