Für die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums (MVZ) muss beim zuständigen Zulassungsausschuss der KV ein schriftlicher Antrag gestellt werden; der Ausschuss entscheidet innerhalb von drei Monaten nach vollständigem Eingang der Unterlagen.
Der Zulassungsausschuss entscheidet über MVZ-Gründungsanträge innerhalb von drei Monaten. Bei unvollständigen Unterlagen verlängert sich die Frist; die Nachreichung muss innerhalb der vom Ausschuss gesetzten Nachfrist erfolgen. Ein MVZ kann erst nach Erteilung der Gründungsgenehmigung seine Tätigkeit aufnehmen.
Hintergrund
Nach § 95 SGB V sind MVZ als zugelassene Einrichtungen berechtigt, vertragsärztliche Leistungen zu erbringen. Zulassungsanträge müssen vollständige Unterlagen umfassen: Gesellschaftsvertrag, Nachweis der Eigentümerstruktur, Stellenpläne und Nachweise über die ärztliche Leitung. Für MVZ in der Trägerschaft von Krankenhäusern gilt eine gesonderte Regelung; Krankenhäuser können MVZ als konzerneigene Einrichtungen gründen. Die Vorlaufzeit für eine erfolgreiche Gründung beträgt in der Praxis sechs bis zwölf Monate.
Wann gilt das nicht?
Reine Praxisgemeinschaften oder Berufsausübungsgemeinschaften (BAG) sind keine MVZ und unterliegen nicht dem MVZ-Zulassungsverfahren. Für Zweigpraxen, die einem bestehenden MVZ zugeordnet werden, gilt ein vereinfachtes Anmeldeverfahren.
Quellen
Ärzteversichert unterstützt Ärzte, die ein MVZ gründen wollen, bei der Planung des Versicherungsschutzes für die neue Trägerstruktur.
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