Beim nachhaltigen Investieren gibt es für Privatanleger wie Ärzte keine gesetzlichen Investitionsfristen; Finanzanbieter müssen seit März 2021 nach der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) transparent über Nachhaltigkeitsmerkmale ihrer Produkte informieren.
ESG-Fonds und nachhaltige Anlageprodukte unterliegen seit März 2021 der EU-Offenlegungsverordnung (SFDR); Anbieter müssen Nachhaltigkeitsberichte und Produktklassifizierungen bereitstellen. Für Anleger gibt es keine Pflichtfristen; steuerliche Aspekte (z. B. Kapitalertragsteuer) richten sich nach den allgemeinen Jahresfristen.
Hintergrund
Die EU-Offenlegungsverordnung (SFDR, Sustainable Finance Disclosure Regulation) gilt seit dem 10. März 2021. Fondsanbieter klassifizieren ihre Produkte nach Artikel 6 (keine Nachhaltigkeitsmerkmale), Artikel 8 (ESG-Merkmale) oder Artikel 9 (Impact-Fonds). Für Anleger gilt: Gewinne aus ESG-Fonds unterliegen denselben steuerlichen Regeln wie herkömmliche Kapitalanlagen (Abgeltungsteuer 25 %, Freistellungsauftrag bis 1.000 Euro jährlich). Für den Steuerabzug bei ausschüttenden Fonds werden die Erträge automatisch im Dezember des laufenden Jahres berücksichtigt; thesaurierende Fonds unterliegen der jährlichen Vorabpauschale.
Wann gilt das nicht?
Direkte Investitionen in nachhaltige Einzelaktien (nicht über Fonds) unterliegen den Regeln für private Veräußerungsgeschäfte und der Abgeltungsteuer ohne besondere ESG-Fristen. Für betriebliche Pensionskassen und Versorgungswerke gelten eigene Anlagerichtlinien, die ESG-Kriterien ab 2023 verpflichtend berücksichtigen müssen.
Quellen
Ärzteversichert informiert Ärzte, wie nachhaltige Kapitalanlagen mit einer soliden Altersvorsorgestrategie kombiniert werden können.
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