Die Erstattung von Naturheilverfahren in der PKV hängt vom jeweiligen Tarif ab; Rechnungen für Naturheilverfahren müssen in der Regel innerhalb von 15 Monaten nach Leistungserbringung beim Versicherer eingereicht werden.
PKV-Versicherte müssen Rechnungen für Naturheilverfahren in der Regel innerhalb eines Jahres, spätestens aber bis zum Ende des übernächsten Kalenderjahres nach der Leistungserbringung, beim Versicherer einreichen. Verspätet eingereichte Rechnungen können abgelehnt werden.
Hintergrund
Naturheilverfahren wie Akupunktur, Homöopathie, Osteopathie und Phytotherapie werden in der PKV je nach Tarif erstattet. Hochwertige PKV-Tarife nach Heilpraktikergebühren (GebüH) erstatten häufig bis zu 100 % der Kosten für anerkannte Naturheilverfahren. Die Wartezeit für PKV-Neuversicherte beträgt bei Heilpraktikerleistungen in der Regel drei Monate. Der Verjährungszeitraum für Erstattungsansprüche beträgt drei Jahre (§ 195 BGB); de facto empfehlen Versicherer eine Einreichung innerhalb von zwölf Monaten nach Behandlung.
Wann gilt das nicht?
In der GKV sind Naturheilverfahren nur sehr begrenzt erstattungsfähig (z. B. Akupunktur bei chronischen Schmerzen); für PKV-Ärzte, die selbst Naturheilverfahren durchführen, empfiehlt sich eine gesonderte Abrechnungsberatung.
Quellen
Ärzteversichert hilft PKV-versicherten Ärzten, Tarife mit optimalen Leistungen bei Naturheilverfahren zu vergleichen und die richtigen Einreichfristen einzuhalten.
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