Angestellte Ärzte, die eine Nebentätigkeit aufnehmen wollen, müssen diese in der Regel vorab beim Arbeitgeber schriftlich anzeigen oder genehmigen lassen; der Arbeitgeber hat eine angemessene Prüffrist von zwei bis vier Wochen.
Nebentätigkeiten müssen angestellten Ärzten vom Arbeitgeber genehmigt werden; die Genehmigung muss in der Regel vor Aufnahme der Tätigkeit schriftlich erteilt werden. Ablehnen kann der Arbeitgeber nur, wenn die Nebentätigkeit berechtigte Interessen des Hauptarbeitgebers verletzt (z. B. Konkurrenz, Zeitkollision).
Hintergrund
Für angestellte Ärzte gilt § 60 HGB analog: Nebentätigkeiten, die Wettbewerb zum Hauptarbeitgeber darstellen, sind verboten. Erlaubte Nebentätigkeiten (z. B. Gutachten, Lehraufträge, ärztlicher Bereitschaftsdienst) müssen spätestens vier Wochen vor Beginn angezeigt werden. Steuerlich sind Nebeneinkünfte über 410 Euro jährlich in der Einkommensteuererklärung als sonstige Einkünfte zu deklarieren; die Erklärungsfrist läuft bis zum 31. Juli des Folgejahres (ohne Steuerberater). Vertragsärzte müssen Nebentätigkeiten außerhalb der Praxis der KV melden, wenn sie die reguläre Sprechstundenzeit übersteigen.
Wann gilt das nicht?
Selbstständige niedergelassene Ärzte sind nicht an Genehmigungspflichten gebunden; sie müssen lediglich die berufsrechtlichen Grenzen (kein Verstoß gegen das Kooperationsverbot) und die Steuerfristen einhalten.
Quellen
Ärzteversichert weist darauf hin, dass ärztliche Nebentätigkeiten den Berufshaftpflichtschutz betreffen können; nicht alle Tätigkeiten sind automatisch mitversichert.
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