Ärzte, die als Notarzt im Rettungsdienst tätig sind, benötigen einen Berufshaftpflichtschutz, der die Notarzttätigkeit ausdrücklich einschließt; dieser muss vor dem ersten Notarzteinsatz bestehen, da er nicht automatisch durch die allgemeine Arztpraxishaftpflicht abgedeckt ist.
Der Versicherungsschutz für Notarzttätigkeit muss vor Aufnahme des ersten Einsatzes abgeschlossen sein. Schadensmeldungen beim Versicherer müssen unverzüglich, spätestens innerhalb von einer Woche nach Kenntnisnahme, erfolgen. Für nebenberufliche Notärzte besteht oft eine Sonderregelung im bestehenden Haftpflichtvertrag.
Hintergrund
Notärzte handeln in einem Ausnahmebereich mit hohem Haftungsrisiko: Zeitdruck, unvollständige Informationslage und lebensbedrohliche Situationen erhöhen das Fehlerrisiko. In manchen Bundesländern sind Notärzte über den Rettungsdienstträger (Feuerwehr, DRK) versichert; in anderen müssen sie einen eigenen Nachweis erbringen. Die genaue Abgrenzung muss vor dem ersten Einsatz mit dem Rettungsdienstträger und dem eigenen Versicherer geklärt werden. Ansprüche aus Notarzteinsätzen verjähren nach drei Jahren (§ 195 BGB).
Wann gilt das nicht?
Ärzte, die im Rahmen einer Anstellung in einer Notaufnahme oder als Krankenhausarzt im Notdienst tätig sind, sind durch die Betriebshaftpflicht des Krankenhauses abgesichert; eine eigene Notarzthaftpflicht ist dann nicht erforderlich.
Quellen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
- Bundesärztekammer
- Gesetze im Internet – VVG
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