Die Abrechnung des ärztlichen Bereitschaftsdienstes (Notdienst) erfolgt über die KV und unterliegt den allgemeinen Quartalsabrechnungsfristen; EBM-Leistungen aus dem Notdienst müssen bis zur regulären Einreichfrist der KV (in der Regel bis Mitte des Folgemonats) eingereicht werden.

Notdienst-Leistungen müssen wie alle anderen GKV-Leistungen quartalsweise bei der KV abgerechnet werden. Die Einreichfrist liegt je nach KV-Bereich zwischen dem 5. und 15. des Folgemonats nach Quartalsende. Die Abrechnung erfolgt über die spezifischen EBM-Ziffern für den ärztlichen Bereitschaftsdienst (z. B. 01100 ff.).

Hintergrund

Der ärztliche Bereitschaftsdienst wird in Deutschland von den KVen organisiert. Ärzte, die am Bereitschaftsdienst teilnehmen, rechnen ihre Leistungen über EBM-Kapitel 1 (allgemeine Leistungen) ab; besondere Zuschläge für Nacht-, Wochenend- und Feiertagsdienste sind im EBM geregelt. Notfallambulanzen in Krankenhäusern, die GKV-Patienten behandeln, rechnen über eigene DRG-Abrechnungspfade ab; hier gelten die Krankenhausabrechnungsfristen (monatlich). Für privatärztliche Notdienstleistungen gilt die dreijährige Verjährungsfrist nach GOÄ.

Wann gilt das nicht?

Notärzte im Rettungsdienst (prähospital) rechnen nicht über den EBM ab; die Vergütung läuft über den Rettungsdienstträger. Krankenhausärzte im Notdienst sind durch die Krankenhausvergütung abgedeckt.

Quellen

Ärzteversichert informiert Ärzte im Bereitschaftsdienst, welche Haftungsrisiken im Notdienst bestehen und wie die Berufshaftpflicht optimal ausgestaltet sein sollte.

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