Das Notfalldatenmanagement (NFDM) ist seit dem 1. April 2023 für alle Vertragsärzte verbindlich einzurichten; sie sind verpflichtet, Patienten das Anlegen eines Notfalldatensatzes auf der elektronischen Gesundheitskarte (eGK) anzubieten und auf Wunsch zu befüllen.

Seit dem 1. April 2023 sind Vertragsärzte verpflichtet, das NFDM anzubieten und technisch umzusetzen. Bei Nichterfüllung drohen Honorarabzüge von 1 % pro Quartal. Die technische Voraussetzung ist die aktuelle Konnektor-Version in der Telematikinfrastruktur.

Hintergrund

Das Notfalldatenmanagement nach § 334 SGB V ermöglicht, lebensrettende Informationen (Medikamente, Allergien, Vorerkrankungen) auf der eGK zu speichern. Seit April 2023 sind Vertragsärzte nach § 291f SGB V verpflichtet, Patienten auf das NFDM hinzuweisen und bei Bedarf einen Notfalldatensatz anzulegen. Technisch erfolgt dies über die TI-Anwendung NFDM; alle aktuellen Konnektoren ab Version 5.x unterstützen diese Funktion. Praxen, die die technischen Voraussetzungen noch nicht erfüllen, können bei ihrer KV eine Übergangsfrist beantragen.

Wann gilt das nicht?

Privatärztliche Praxen ohne Kassenarztzulassung sind nicht zur NFDM-Anlage nach SGB V verpflichtet. Patienten haben das Recht, die Anlage eines Notfalldatensatzes abzulehnen; die Pflicht des Arztes bezieht sich nur auf das Angebot, nicht auf die Durchführung gegen den Willen des Patienten.

Quellen

Ärzteversichert informiert Praxisinhaber über den Zusammenhang zwischen digitalen Pflichten wie NFDM und dem Cyberversicherungsschutz.

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