Bei onkologischen Behandlungen können Haftungsansprüche gegen Ärzte erst Jahre nach der Behandlung entstehen; die Verjährungsfrist für Behandlungsfehleransprüche beträgt grundsätzlich drei Jahre ab Kenntnis des Schadens, maximal aber 30 Jahre nach der Behandlung.

Haftungsansprüche wegen onkologischer Behandlungsfehler verjähren nach drei Jahren ab Kenntnis des Patienten, spätestens jedoch nach 30 Jahren. Onkologen benötigen daher eine Berufshaftpflicht mit langer Nachhaftung (mindestens 10 Jahre nach Ende des Versicherungsvertrags).

Hintergrund

Onkologische Behandlungsfehler können oft erst Jahre nach der Behandlung zu erkennbaren Schäden führen, z. B. wenn eine Krebserkrankung übersehen oder eine falsche Therapie gewählt wurde. Die subjektive Verjährungsfrist von drei Jahren beginnt erst, wenn der Patient von dem Behandlungsfehler weiß. Berufshaftpflichtversicherungen für Onkologen sollten daher eine ausgedehnte Rückwärtsdeckung (Claims Made Plus) oder eine Nachhaftungsklausel von mindestens zehn Jahren enthalten. Deckungssummen für Onkologen sollten bei mindestens 3 bis 5 Millionen Euro pro Schadensfall liegen.

Wann gilt das nicht?

Für Schäden aus klinischen Studien gelten spezielle Probandenversicherungen; diese sind nicht durch die allgemeine Berufshaftpflicht gedeckt. Strahlentherapeutische Langzeitschäden können eigene Verjährungsregeln auslösen.

Quellen

Ärzteversichert berät Onkologen zu spezialisierten Berufshaftpflichtlösungen mit ausreichender Deckungssumme und langer Nachhaftung.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →