Gegen einen Bußgeldbescheid können Ärzte innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung schriftlich Einspruch beim ausstellenden Amt einlegen; wird die Frist versäumt, wird der Bescheid rechtskräftig.

Bußgeldbescheide wegen Ordnungswidrigkeiten müssen innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung angefochten werden. Die Verjährungsfrist für viele Ordnungswidrigkeiten beträgt drei Jahre; bei schwerwiegenden OWi (z. B. DSGVO-Verstöße) können abweichende Fristen gelten.

Hintergrund

Häufige Ordnungswidrigkeiten in der Arztpraxis betreffen: Datenschutzverstöße (DSGVO, Bußgelder bis 20 Millionen Euro), Verstöße gegen Arbeitsschutzvorschriften, Verstöße gegen das Medizinprodukterecht (MPDG, bis 30.000 Euro) und Abrechnungsfehler (die als Betrug strafrechtlich relevant sein können). Das Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) regelt die allgemeinen Verfahrensgrundsätze; die Verjährungsfrist für einfache OWi beträgt drei Jahre, für schwere OWi fünf Jahre. Der Einspruch gegen einen Bußgeldbescheid muss nicht begründet werden; er hat aufschiebende Wirkung.

Wann gilt das nicht?

Strafbare Handlungen (z. B. Abrechnungsbetrug, Körperverletzung) sind keine Ordnungswidrigkeiten und unterliegen dem Strafrecht mit anderen Verjährungsfristen (fünf bis zwanzig Jahre je nach Schwere).

Quellen

Ärzteversichert empfiehlt Ärzten eine Rechtsschutzversicherung mit Verwaltungsrechtsschutz, die auch Widersprüche gegen Bußgeldbescheide abdeckt.

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