Ärzte in Entnahmekrankenhäusern sind nach dem Transplantationsgesetz (TPG) verpflichtet, potenzielle Organspender unverzüglich an die Deutsche Stiftung Organtransplantation (DSO) zu melden; es gibt keine starre Stundenfrist, jedoch ist die Meldung „so früh wie möglich" gesetzlich vorgeschrieben.

Potenzielle Organspender müssen unverzüglich nach Feststellung des Hirntods bei der DSO gemeldet werden. Dokumentationspflichten nach TPG erfordern lückenlose Aufzeichnungen über den Hirntoddiagnoseprozess. Angehörige müssen vor der Organentnahme informiert und konsultiert werden; eine Konsultationsfrist ist nicht starr definiert, aber zeitkritisch.

Hintergrund

Das Transplantationsgesetz (TPG) verpflichtet Krankenhäuser mit Intensivstation, potenzielle Organspender zu erkennen und zu melden. Ärzte, die in die Hirntoddiagnostik oder Organentnahme eingebunden sind, handeln nach klaren medizinischen und rechtlichen Protokollen. Die Dokumentation des zweizeitigen Hirntodnachweises muss nach Richtlinien der Bundesärztekammer erfolgen; Dokumentationsmängel können zu zivil- und strafrechtlicher Haftung führen. Nach § 11 TPG muss das Entnahmekrankenhaus alle Schritte der Organentnahme schriftlich festhalten.

Wann gilt das nicht?

Bei Lebendspenden (z. B. Niere) gelten andere Regelungen nach § 8 TPG; hier ist eine ausführliche Aufklärung und Bedenkzeit vorgeschrieben. Die Lebendspende darf erst nach einer Genehmigung durch die zuständige Kommission erfolgen.

Quellen

Ärzteversichert weist darauf hin, dass die Tätigkeit im Transplantationswesen eine spezifische Berufshaftpflichtdeckung erfordert, die über die Standard-Arztpraxishaftpflicht hinausgehen kann.

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