Orthopädische Praxisgeräte wie Röntgenanlagen, Ultraschallgeräte oder Stoßwellentherapiegeräte werden steuerlich über die in der AfA-Tabelle festgelegte Nutzungsdauer linear abgeschrieben; Förderanträge für Investitionen müssen vor dem Kauf gestellt werden.

Orthopädische Röntgengeräte werden steuerlich über zehn Jahre abgeschrieben; Ultraschallgeräte über sechs bis acht Jahre. Förderanträge (z. B. über KfW oder Länderprogramme) müssen vor Investitionsbeginn eingereicht werden; nachträgliche Anträge werden nicht berücksichtigt.

Hintergrund

Für orthopädische Praxen sind regelmäßige Investitionen in Bildgebung, Therapiegeräte und Operationsausstattung erforderlich. Sonderabschreibungen nach § 7g EStG (Investitionsabzugsbetrag) können bis zu 50 % der geplanten Investition vorab steuerlich geltend gemacht werden; der IAB muss in der Steuererklärung des Jahres vor der Investition beantragt werden. Röntgenanlagen unterliegen neben der steuerlichen Abschreibung der Strahlenschutzverordnung (StrlSchV) und müssen regelmäßig von zugelassenen Stellen geprüft werden (jährliche Qualitätskontrolle, alle fünf Jahre Geräteprüfung).

Wann gilt das nicht?

Praxen in der Rechtsform einer GmbH können statt linearer Abschreibung unter Umständen degressive Abschreibung nutzen (soweit steuerrechtlich wieder eingeführt). Für Leasing-Geräte gilt keine aktivierungspflichtige Abschreibung.

Quellen

Ärzteversichert informiert Orthopäden, wie wertvolle Praxisgeräte durch eine umfassende Praxisversicherung inklusive Maschinenbruch abgesichert werden.

Persönliche Beratung zu diesem Thema?

Kostenfreie Erstberatung anfragen →