Bei Behandlungsfehlern an Minderjährigen beginnt die dreijährige Verjährungsfrist erst mit Vollendung des 18. Lebensjahres des Patienten zu laufen; dies bedeutet, dass Haftungsansprüche aus pädiatrischen Behandlungsfehlern theoretisch bis zu 21 Jahre nach dem schädigenden Ereignis geltend gemacht werden können.

Die Verjährungsfrist für Behandlungsfehleransprüche Minderjähriger beginnt erst mit dem 18. Geburtstag des Patienten. Damit können Haftungsansprüche aus der Pädiatrie bis zu 21 Jahre nach einem Behandlungsfehler erhoben werden. Pädiater benötigen daher eine Berufshaftpflicht mit sehr langer Nachhaftungsklausel.

Hintergrund

Die verlängerte Verjährungsfrist bei Minderjährigen ergibt sich aus § 207 BGB (Ablaufhemmung bis zur Volljährigkeit). Dies hat erhebliche Konsequenzen für die Berufshaftpflichtversicherung von Kinderärzten: Schadensfälle können noch Jahrzehnte nach der Behandlung auftauchen. Berufshaftpflichtversicherungen für Pädiater sollten daher eine unbegrenzte Nachhaftung oder eine Nachhaftungsklausel von mindestens zwanzig Jahren nach Vertragsende enthalten. Besonders hohes Haftungsrisiko besteht bei Geburtsschäden (kann bis zu 21 Jahre nach der Geburt geltend gemacht werden) und Impfschäden.

Wann gilt das nicht?

Geburtsschäden, die dem Geburtshelfer angelastet werden, unterliegen der gleichen Nachhaftungslogik wie pädiatrische Schäden. Für strafrechtlich relevante Körperverletzungen gelten eigene Verjährungsfristen.

Quellen

Ärzteversichert berät Kinderärzte zu Berufshaftpflichtlösungen, die die besonderen Nachhaftungsrisiken der Pädiatrie ausreichend abdecken.

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