Das Patientenrechtegesetz (PatRG, in Kraft seit 2013, kodifiziert in §§ 630a ff. BGB) verpflichtet Ärzte, Patienten auf Verlangen unverzüglich Einsicht in die Patientenakte zu gewähren und Kopien binnen eines Monats bereitzustellen.
Nach § 630g BGB müssen Ärzte Patienten unverzüglich Einsicht in die Patientenakte gewähren; Kopien müssen spätestens innerhalb von einem Monat nach Anfrage bereitgestellt werden. Ansprüche wegen Behandlungsfehlern verjähren nach drei Jahren ab Kenntnis des Schadens.
Hintergrund
Das Patientenrechtegesetz hat Aufklärungs-, Dokumentations- und Informationspflichten für Ärzte verbindlich im BGB verankert. Zu den zentralen Fristen gehören: Aufklärung vor Eingriffen muss so rechtzeitig erfolgen, dass der Patient eine informierte Entscheidung treffen kann (bei elektiven Eingriffen mindestens einen Tag vorher); Dokumentation muss zeitnah nach der Behandlung erstellt werden; auf Anfrage müssen Kopien der Patientenakte innerhalb von einem Monat, bei begründetem Aufwand innerhalb von drei Monaten, bereitgestellt werden. Die Kosten für Aktenkopien können dem Patienten in Rechnung gestellt werden.
Wann gilt das nicht?
In psychiatrischen Behandlungen kann die Akteneinsicht eingeschränkt werden, wenn schwerwiegende therapeutische Gründe dagegensprechen. Im Todesfall haben Erben und Angehörige unter bestimmten Bedingungen ein Einsichtsrecht.
Quellen
Ärzteversichert informiert Ärzte, wie eine lückenlose Dokumentation nach Patientenrechtegesetz den Versicherungsschutz bei Haftungsansprüchen stärkt.
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