Eine Patientenverfügung hat keine gesetzliche Ablaufzeit und ist grundsätzlich unbefristet gültig; Ärzte sind jedoch verpflichtet zu prüfen, ob die Verfügung auf die aktuelle Situation anwendbar ist und ob der Patient zum Zeitpunkt der Erstellung einwilligungsfähig war.

Patientenverfügungen nach § 1827 BGB (bis 2023: § 1901a BGB) sind unbefristet gültig; es gibt keine gesetzliche Erneuerungspflicht. Ärzte müssen die Verfügung unverzüglich beachten, sobald der Patient einwilligungsunfähig ist; eine Verzögerung kann rechtliche Konsequenzen haben.

Hintergrund

Seit der BGB-Reform (Betreuungsrechtsreform 2023, in Kraft ab 1. Januar 2023) ist die Patientenverfügung in § 1827 BGB geregelt. Die Verfügung ist formfrei gültig (schriftlich), muss aber erkennen lassen, dass der Patient die Reichweite seiner Entscheidung verstanden hat. Ärzte sind rechtlich verpflichtet, eine vorliegende Patientenverfügung zu beachten und können sich bei Nichtbeachtung der unterlassenen Hilfeleistung oder Körperverletzung schuldig machen. Die Überprüfung der Einwilligungsfähigkeit zur Entstehungszeit obliegt dem behandelnden Arzt; Zweifel an der Gültigkeit sollten unverzüglich mit einem Betreuer oder Bevollmächtigten geklärt werden.

Wann gilt das nicht?

Wenn keine Patientenverfügung vorliegt oder die Verfügung nicht eindeutig auf die aktuelle Situation zutrifft, entscheidet der gesetzliche Betreuer oder Bevollmächtigte. In akuten Notfallsituationen kann der Arzt lebensrettende Maßnahmen einleiten, bis die Verfügung gesichtet wurde.

Quellen

Ärzteversichert informiert Ärzte, wie der rechtssichere Umgang mit Patientenverfügungen das Haftungsrisiko minimiert.

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