Eine Pensionszusage für einen angestellten Arzt (z. B. als GmbH-Geschäftsführer) muss einen ausreichend langen Erdienungszeitraum aufweisen; bei Erteilung nach dem 60. Lebensjahr erkennt das Finanzamt die Rückstellungen steuerlich in der Regel nicht mehr an.
Der steuerlich anerkannte Erdienungszeitraum für eine Pensionszusage beträgt mindestens zehn Jahre bis zum Renteneintritt. Die gesetzliche Unverfallbarkeit von Betriebsrentenansprüchen tritt nach drei Jahren Betriebszugehörigkeit und ab dem vollendeten 21. Lebensjahr ein (§ 1b BetrAVG).
Hintergrund
Pensionszusagen für GmbH-Gesellschafter-Geschäftsführer (GGF) müssen bestimmte steuerliche Anforderungen erfüllen: Der Erdienungszeitraum muss mindestens zehn Jahre vor dem Renteneintrittsalter beginnen; bei Erteilung der Zusage nach dem vollendeten 60. Lebensjahr wird eine Rückstellungsbildung in der Regel nicht mehr steuerlich anerkannt. Die Finanzierung der Pensionszusage kann über Rückdeckungsversicherungen erfolgen; diese Prämien sind steuerlich als Betriebsausgaben abzugsfähig. Das Pensionszusagenalter sollte aus Altersgründen nicht über das 60. Lebensjahr hinaus verlegt werden.
Wann gilt das nicht?
Angestellte Ärzte (Nicht-Gesellschafter) unterliegen dem vollen BetrAVG-Schutz ohne die steuerlichen Einschränkungen für GGF. Für Versorgungswerke gelten eigene Satzungsregeln, keine BetrAVG-Fristen.
Quellen
- Deutsche Rentenversicherung
- Bundesministerium der Finanzen
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Ärzteversichert berät Ärzte in der Niederlassung, wie eine Pensionszusage als Altersvorsorge optimal in die Gesamtstruktur aus Versorgungswerk und privater Vorsorge eingebettet werden kann.
Persönliche Beratung zu diesem Thema?
Kostenfreie Erstberatung anfragen →