In der Personalführung einer Arztpraxis gilt: Abmahnungen müssen zeitnah nach dem Vorfall ausgesprochen werden; eine zu lange Wartezeit kann dazu führen, dass das Gericht die Abmahnung als wirkungslos ansieht.
Abmahnungen sollten innerhalb von zwei bis vier Wochen nach dem auslösenden Vorfall ausgesprochen werden; eine verspätete Abmahnung verliert ihre Warnfunktion. Einträge in der Personalakte zu Disziplinarvorgängen können nach zwei bis drei Jahren auf Antrag des Mitarbeiters gelöscht werden.
Hintergrund
Für die Personalführung in Arztpraxen gelten die allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätze. Abmahnungen sind Vorstufe zur verhaltensbedingten Kündigung und müssen zeitnah, klar und nachvollziehbar ausgesprochen werden. Nach der Rechtsprechung des BAG verliert eine Abmahnung nach zwei bis drei Jahren ihre Grundlage für eine spätere Kündigung; bei erneuten gleichartigen Verstößen muss ggf. erneut abgemahnt werden. Mitarbeiterzeugnisse müssen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses unverzüglich ausgestellt werden; eine Verzögerung kann zu Schadensersatzansprüchen des Mitarbeiters führen.
Wann gilt das nicht?
Für Beamte an Universitätskliniken gelten die Beamtendisziplinargesetze der Länder; hier sind andere Fristen für Disziplinarverfahren maßgeblich. Bei außerordentlichen Kündigungen aus wichtigem Grund gilt eine Zweiwochenfrist (§ 626 BGB).
Quellen
- Bundesärztekammer
- Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV)
- GDV – Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft
Ärzteversichert empfiehlt Praxisinhabern, bei Personalstreitigkeiten frühzeitig eine Rechtsschutzversicherung mit Arbeitsrechtsschutz einzusetzen.
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