Im Personalmanagement einer Arztpraxis sind zahlreiche gesetzliche Fristen einzuhalten: Die Probezeit darf maximal sechs Monate betragen, Arbeitszeugnisse müssen unverzüglich nach dem Ausscheiden ausgestellt werden, und Überstunden müssen innerhalb von drei Monaten ausgeglichen oder vergütet werden.
Probezeit: maximal sechs Monate mit zweiwöchiger Kündigungsfrist. Arbeitszeugnisse: unverzüglich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses, auf Verlangen sofort. Überstunden müssen im Geltungsbereich des TV-MFA spätestens im folgenden Quartal ausgeglichen werden; andernfalls entstehen Vergütungsansprüche.
Hintergrund
Arztpraxen als Arbeitgeber unterliegen den allgemeinen arbeitsrechtlichen Grundsätzen sowie dem TV-MFA (sofern Mitglied im Arbeitgeberverband). Für jeden Mitarbeiter muss ein schriftlicher Arbeitsvertrag vor Arbeitsbeginn vorliegen; bei fehlenden schriftlichen Vereinbarungen gelten im Streitfall gesetzliche Mindestregelungen. Urlaubsansprüche verfallen grundsätzlich am 31. März des Folgejahres, sofern der Arbeitgeber den Mitarbeiter rechtzeitig auf das Verfallsdatum hingewiesen hat (BAG-Rechtsprechung 2022). Die Aufbewahrungsfrist für Lohnunterlagen beträgt sechs Jahre, für Vertragsunterlagen zehn Jahre.
Wann gilt das nicht?
Minijob-Beschäftigte haben begrenzte Ansprüche; der Urlaubsanspruch richtet sich nach dem Mindeststandard des BUrlG (20 Tage bei 5-Tage-Woche). Werkvertragspartner und freie Mitarbeiter unterliegen nicht dem Arbeitsrecht.
Quellen
Ärzteversichert informiert Praxisinhaber, wie sie Personalrisiken durch korrekte Arbeitsvertragsgestaltung und eine Rechtsschutzversicherung minimieren.
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