Für den Personalschlüssel in Arztpraxen gibt es keine bundesweit einheitliche Mindestanzahl; bestimmte Fachgruppen und Praxistypen können jedoch durch KV-Vertrag oder Krankenhausgesetz Mindestpersonalvorgaben unterliegen, die bei Unterschreitung unverzüglich gemeldet werden müssen.
Für die meisten niedergelassenen Arztpraxen gibt es keinen gesetzlich vorgeschriebenen Personalschlüssel. Bei krankenhausähnlichen Praxen (z. B. Tageskliniken) oder bei Gemeinschaftspraxen mit Mindestanforderungen der KV muss eine Unterschreitung des Mindestpersonals der KV unverzüglich, spätestens innerhalb von vier Wochen, angezeigt werden.
Hintergrund
Im stationären Bereich regelt die Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (PpUGV) Mindestvorgaben für bestimmte Fachabteilungen; diese gelten auch für praxisklinische Einrichtungen mit stationärem Charakter. Für ambulante Praxen empfehlen die Kassenärztlichen Vereinigungen in bestimmten Fachgruppen (z. B. Dialyse, Strahlentherapie) Mindestpersonalausstattungen als Qualitätsmerkmal. Ein dauerhafter Personalengpass, der die Versorgungsqualität gefährdet, kann zur Einschränkung oder zum Entzug der Kassenzulassung führen; Praxen haben dann sechs Monate Zeit zur Behebung des Mangels, bevor die Zulassung entzogen wird.
Wann gilt das nicht?
Alleinpraktizierende Ärzte ohne Praxispersonal unterliegen keinen Personalschlüsselanforderungen. In unterversorgten Gebieten kann die KV ausnahmsweise auf Mindestpersonalanforderungen verzichten.
Quellen
Ärzteversichert informiert Praxisinhaber über Personalrisiken und wie eine Praxisausfallversicherung bei Personalengpässen durch Krankheit oder Kündigung helfen kann.
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