Beim Pflege-Tagegeld und beim Pflegekostentarif in der privaten Pflegezusatzversicherung müssen Leistungsanträge innerhalb der im Versicherungsvertrag festgelegten Frist eingereicht werden; in der Regel gilt eine Ausschlussfrist von einem Jahr nach Eintritt des Pflegefalls.

Leistungsanträge für private Pflegezusatzversicherungen müssen innerhalb eines Jahres nach Eintritt des Pflegefalls eingereicht werden. Das Pflege-Tagegeld wird unabhängig von tatsächlichen Kosten ausgezahlt; der Pflegekostentarif erstattet bis zur Höhe der nachgewiesenen Kosten. Die Leistungsgewährung beginnt nach Anerkennung des Pflegegrads durch die Pflegekasse.

Hintergrund

Pflege-Tagegeldversicherungen zahlen einen festen Betrag pro Tag der Pflegebedürftigkeit (z. B. 50 Euro täglich ab Pflegegrad 2); Pflegekostentarife erstatten nachgewiesene Kosten. Die private Pflegezusatzversicherung ergänzt die gesetzliche Pflegeversicherung, die 2025 je nach Pflegegrad zwischen 332 und 1.995 Euro monatlich zahlt. Der Antrag auf Anerkennung eines Pflegegrads muss bei der Pflegekasse gestellt werden; der MDK (Medizinischer Dienst) entscheidet innerhalb von vier Wochen. Rückwirkend können Leistungen frühestens ab dem Monat der Antragstellung gewährt werden.

Wann gilt das nicht?

Für die gesetzliche Pflegeversicherung nach SGB XI bestehen keine Ausschlussfristen für Leistungsanträge; Leistungen beginnen jedoch erst ab dem Monat der Antragstellung.

Quellen

Ärzteversichert hilft Ärzten, die für sie passende Form der Pflegezusatzversicherung zu finden und dabei Fristen und Leistungsunterschiede zu berücksichtigen.

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