Angestellte Ärzte, die Angehörige pflegen müssen, können nach dem Pflegezeitgesetz (PflegeZG) bis zu zehn Arbeitstage kurzzeitig der Arbeit fernbleiben und müssen dies dem Arbeitgeber unverzüglich, d. h. sobald sie von der Pflegesituation erfahren, mitteilen.

Für kurzzeitige Arbeitsverhinderung (bis 10 Arbeitstage) nach § 2 PflegeZG muss der Arbeitgeber unverzüglich informiert werden. Eine Pflegezeit bis zu sechs Monaten nach § 3 PflegeZG muss spätestens zehn Arbeitstage vor Beginn beim Arbeitgeber schriftlich angekündigt werden.

Hintergrund

Das PflegeZG und das FPfZG (Familienpflegezeitgesetz) bieten Arbeitnehmern, also auch angestellten Ärzten, rechtliche Möglichkeiten zur Vereinbarkeit von Pflege und Beruf. Kurzzeitige Arbeitsverhinderung bis zu zehn Tagen ist vergütungsfrei, es sei denn, ein tariflicher Anspruch besteht oder der Arbeitgeber zahlt freiwillig. Pflegeunterstützungsgeld kann für diese zehn Tage bei der Pflegekasse des Angehörigen beantragt werden. Eine Pflegezeit von bis zu sechs Monaten ist möglich; danach muss der Arzt wieder in Vollzeit oder vereinbarte Teilzeit zurückkehren. Selbstständige Praxisinhaber unterliegen dem PflegeZG nicht, haben aber andere Handlungsmöglichkeiten (Vertretungsregelung).

Wann gilt das nicht?

Selbstständige Ärzte unterliegen nicht dem PflegeZG; für sie bestehen keine gesetzlichen Ansprüche auf Pflegezeit oder Arbeitsverhinderung. Praxisinhaber müssen selbst eine Vertretungslösung organisieren.

Quellen

Ärzteversichert informiert niedergelassene Ärzte, wie Praxisunterbrechungen durch Pflegepflichten versicherungstechnisch abgesichert werden können.

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