Ärzte, die pflegebedürftige Angehörige betreuen, können steuerlich Pflegekosten als außergewöhnliche Belastung in der Einkommensteuererklärung geltend machen; die Steuererklärungsfrist endet am 31. Juli des Folgejahres (ohne Steuerberater).
Pflegekosten für Angehörige können als außergewöhnliche Belastung (§ 33 EStG) steuerlich geltend gemacht werden, sofern die zumutbare Eigenbelastung überschritten wird. Anträge auf Pflegegeld für den Angehörigen müssen bei der Pflegekasse gestellt werden; Leistungen werden frühestens ab dem Antragsmonat gewährt.
Hintergrund
Ärzte, die pflegebedürftige Angehörige (Eltern, Partner) betreuen, können die anfallenden Kosten steuerlich als außergewöhnliche Belastung absetzen, wenn sie die zumutbare Eigenbelastung (1 bis 7 % des Gesamtbetrags der Einkünfte) übersteigen. Für den Pflegebedürftigen muss ein Pflegegrad bei der Pflegekasse beantragt werden; der MDK entscheidet innerhalb von vier bis fünf Wochen. Pflegegeldzahlungen der sozialen Pflegeversicherung an die pflegenden Angehörigen (Pflegegeld nach § 37 SGB XI) betragen 2025 je nach Pflegegrad zwischen 316 und 901 Euro monatlich.
Wann gilt das nicht?
Für selbstständige Ärzte gelten keine gesetzlichen Freistellungsansprüche; sie müssen selbst eine Vertretung in der Praxis organisieren. Pflegekosten für nicht verwandte Personen können in der Regel nicht steuerlich geltend gemacht werden.
Quellen
Ärzteversichert unterstützt Ärzte dabei, die Pflege von Angehörigen mit dem Praxisbetrieb zu vereinbaren und dabei den eigenen Versicherungsschutz nicht zu vernachlässigen.
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